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Verstoß gegen das Urheberrecht des Fotografen – Berechnung des Schadensersatzes

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Zurzeit beobachten wir, dass über einen Erfurter Rechtsanwalt Abmahnungen wegen der vermeintlichen Verletzung von Namensnennungsrechten ausgesprochen werden. Hier geht es insbesondere um Bilder, welche auf der Plattform aboutapixel zum Kauf angeboten werden. Bei den Abmahnungen werden erhebliche Schadensersatzforderungen geltend gemacht, die in dieser Form vor Gericht sicher nicht zu halten sind.

Werden unberechtigt Bildrechte verletzt, ist unter Umständen Schadensersatz zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes ist umstritten. Bei Berechnung der Schadensersatzansprüche wird regelmäßig die sogenannte MfM-Tabelle herangezogen. Diese Liste wird jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) veröffentlicht und gibt die im Foto-Bereich üblichen Honorare für Berufsfotografen wieder.

Die Anwendung der MfM-Tabelle auf jeden Verstoß im Bereich Bildrecht ist jedoch umstritten. Bei der Berechnung des möglichen Schadensersatzes wird im Urheberrecht darauf abgestellt, was ein vernünftiger Lizenznehmer als Lizenzentgelt gezahlt hätte. Daher können die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing nicht schematisch übernommen werden. Nach Ansicht des LG Köln (Az. 137 C 53/12) findet die Tabelle keine Anwendung, wenn es sich nicht um einen Berufsfotografen handelt. Amateurfotografen können sich somit nicht auf diese Liste berufen.

Ebenso wird ein Schadensersatz nicht über die MfM-Liste berechnet, wenn für die Bilder bereits eine andere, eigenständige Lizenzvereinbarung getroffen worden ist. (LG Kassel 1 O 772/10), auch wenn diese im Ergebnis deutlich geringer ist, als die Sätze der MfM. Werden die Bilder zum Beispiel über eine Plattform zu einem festen Preis zum Kauf angeboten, muss sich der Verkäufer auch diesen Preis bei der Schadensberechnung anrechnen lassen.

Auch findet die Liste keine Anwendung, wenn Ansprüche gelten gemacht werden, die von der Liste gar nicht erfasst gerade. Gerade bei Bildpublikationen im Internet bietet die Liste wenig Anhaltspunkte. Daher findet sie zum Beispiel bei Bildrechtsverletzung bei eBay Auktionen keine Anwendung (OLG Braunschweig 2 U 7/11).

Ebenso ist in vielen Fällen ein Aufschlag auf den Schadensersatz wegen Nichtnennung des Klägers nicht geboten, wie es gerade der Rechtsanwalt aus Erfurt probiert.

Dieser Zuschlag ist nur dann geboten, wenn tatsächlich dargelegt wird, dass es für den Fotografen als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige Person von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch Namensnennung auf seine diesbezüglichen Leistungen hinweisen kann (vgl. OLG München NJW – RR 2000, 1574).

Wir können daher nur jedem empfehlen, der eine Abmahnung wegen der Verletzung vermeintlicher Namensnennungsrechte oder Bildrechte bekommen hat, diese umgehend von einem Medienanwalt überprüfen zu lassen. Wir sind als Kanzlei fast ausschließlich im Medien- und Urheberrecht tätig und insbesondere auf Fragen des Fotorechts ausgerichtet.

Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie Fragen und Probleme im Fotorecht bekommen haben.


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